Langenhorn-Nissenshoern-18042010

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 1 Grundgesetz

Daraus abgeleitet sind weitere Gesetze, wie das Naturschutzgesetz. Auch die Landesgesetze müssen sich dieser Priorität beugen.

Dementsprechend heißt es im §1 des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg, dem „Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft“, zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

„Natur und Landschaft sind aufgrund ihren eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen ... so zu schützen, ... zu gestalten, zu entwickeln ... daß ... 3. die biologische Vielfalt einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur  und Landschaft im Sinne einer nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung auf Dauer gesichert werden.“

Keinem anderen Industriezweig wie der Windindustrie gestattet man nun, derart intensiv unsere letzten freien Naturräume zu besetzen. Unterstützt von einem System von Gesetzen und Verordnungen, die keine sinnvolle Steuerung zulassen, und mit einer massiven Zwangsfinanzierung aus der Bevölkerung. So eine Politik ist in unseren Augen skandalös.

Was dies bei einem nach Wachstum strebenden Wirtschaftszweig mit Hilfe der Privilegierung im Baugesetz für die Menschen und für die Landschaften bedeutet, kennt die betroffene Bevölkerung der nördlichen, und dadurch vom Wind besser gestellten Bundesländer. Wir möchten Ihnen einen Eindruck nicht vorenthalten:

Link zu Bilder aus Norddeutschland.